20. September 2017

AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(in der Fassung von Aug 2010)
Geltungsbereich
1.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
2.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit und verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss oder nach Eingang ausdrücklich widersprechen.
Allgemeine Bestimmungen
3.
Unsere Angebote sind freibleibend und basieren auf dem am Tag der Angebotsabgabe geltenden Kostenfaktoren. Im Falle der Änderung einzelner Kostenfaktoren behalten wir uns ausdrücklich eine Preisberichtigung vor.
4.
Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
5.
Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
6.
Abweichungen von Maß, Güte und Gewicht sind nach der geltenden Übung zulässig.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
7.
Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
8.
Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine an gemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
9.
Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
10.
Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
11.
Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
12.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
13.
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
14.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
15.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
16.
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
17.
Die Herstellungskosten für Muster, Fertigungsmittel und Technologie (Werkzeuge, Vorrichtungen, besondere Messmittel ,Programmerstellung etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
18.
Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
19.
Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
20.
Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Soweit die Herstellungskosten für Fertigungsmittel und Technologie dem Vertragspartner nur anteilig in Rechnung gestellt werden, verbleiben die Fertigungsmittel und Programme in unserem Eigentum.
21.
wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Vertragspartner. Danach fordern wir unseren Vertragspartner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung auf gegeben wird.
22.
Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Vertragspartners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Preise
23.
Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
24.
Alle Rechnungen sind – soweit nichts anderes vereinbart – unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
25.
Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
26.
Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
27.
Bei Zahlungsverzug werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. Darüber hinaus können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
28.
Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Lieferung
29.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
30.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 71 vorliegen.
31.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, jede Teillieferung wird als gesondertes Geschäft behandelt und abgerechnet.
32.
Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Versand und Gefahrübergang
33.
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. In jedem Fall sind wir berechtigt, die Ware zu berechnen.
34.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
35.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Eigentumsvorbehalt
39.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
40.
Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
41.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Vertragspartners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
42.
Der Vertragspartner berechtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und in unserer Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
43.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird.
44.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
45.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
46.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
47.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
48.
Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Sachmängel
49.
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 35.
50.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
51.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
52.
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
53.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn
die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
54.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
55.
Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Vertragspartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Vertragspartner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Vertragspartners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
56.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 55 letzter Satz entsprechend.
Sonderbedingungen Lohnarbeiten
57.
Der Vertragspartner hat das Material und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern.
58.
Das Material muss einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Ist mechanische Bearbeitung vereinbart, muss es übliche Bearbeitungszugaben haben.
59.
Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht den Anforderungen des vorstehenden Absatzes entspricht, (z.B. bei Porosität, Sprödigkeit, Härte oder sonstigen die Arbeit verteuernden Umständen) werden zusätzlich berechnet.
60.
Schrott, Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über. Ihr Wert ist im Preis berücksichtigt.
61.
Wir übernehmen die Gewähr für zeichnungsgerechte, sachgemäße und sorgfältige Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die auf Mängel des Materials, auf Fehler in den technischen Unterlagen oder in sonstigen Unterlagen zurückzuführen sind. Wird das Material infolge Material- oder sonstiger Fehler ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die bis zu Feststellung des Mangels entstandenen Kosten vom Besteller zu erstatten.
62.
Bei begründeten form- und fristgerechten Mängel ansprüchen des Vertragspartners erfüllen wir diese durch Nachbessern.
63.
Ist das Material durch unser Verschulden unbrauchbar geworden, so gehen die bis zur Feststellung des Mangels entstandenen Kosten zu unseren Lasten. Außerdem werden wir uns kostenlos übersandtes Ersatzmaterial zu den Bedingungen des Ursprungsauftrages in Auftrag zu nehmen.
64.
Wir übernehmen keine Haftung für Folgekosten und schließen damit alle anderen Ansprüche, vor allem auf Schadenersatz und Ersatz des überlassenen Materials, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus.
65.
Soweit uns zur Sicherung unserer Forderungen gegenüber dem Vertragspartner das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zusteht, werden wir dieses beanspruchen.
Sonstige Ansprüche, Haftung
66.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
67.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
68.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzu sichern.
69.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
70.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
71.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
72.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in 66386 St. Ingbert Erfüllungsort.
73.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz in 66386 St. Ingbert Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
74.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
75.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Saarbrücken, im Aug 2010